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Unsere Forderungen

Fristenlösung und Indikationslösung 


Die Fristenlösung soll berücksichtigen, dass der Schutzbedarf des Embryos bzw. Des Fötus mit seiner fortschreitenden Entwicklung zunimmt. Heutige wissenschaftliche Studien gehen davon aus, dass Föten ab der 21.-24. Woche Schmerz empfinden können. Auch für das eigenständige Überleben außerhalb des Uterus wird die Grenze zwischen der 21. bis 24. Schwangerschaftswoche gesehen. Diesem Erkenntnisstand folgend plädiert der Humanistische Verband Deutschlands für eine Frist bis zur 20. Woche, innerhalb derer allein das Votum der Schwangeren zählt.

 

Die ambulante Möglichkeit des frühen medikamentösen Schwangerschaftsabbruch mit Hormonpräparaten (bis Ende der 9.Woche)  ist zu fördern, wie sie bereits in Frankreich und Schweden bis zu 50% der Abbrüche zur Anwendung kommt.

Ohne ausführliche Beratung darf kein weitreichender medizinischer Eingriff durchgeführt werden. Ebenso ist auch im Fall des Schwangerschaftsabbruchs im fortgeschrittenen Stadium eine Beratung sinnvoll, um zu einer selbstbestimmten und verantwortungsvollen Entscheidung zu finden. Eine solche Beratung soll die medizinischen Risiken eines Spätabbruchs sowie die Reflexion über den Entwicklungsstand und den moralischen Wert des Fötus einschließen. Für spätere Schwangerschaftswochen sollte demnach eine Indikationslösung gelten, die auch die embryopathische Indikation thematisieren muss. Um hier sensible Lösungen zu finden ist ein weiterer Austausch unter anderem mit Behindertenverbänden nötig. Um festzulegen, welche Gründe einen späten Abbruch legitimieren, ist eine größere gesellschaftliche Debatte nötig, die möglichst viele Interessen berücksichtigt und in gegenseitiger Wertschätzung und Offenheit geführt werden sollte.

 

Freiwillige und kostenlose Beratung

 

Innerhalb neu zu normierender Fristen soll eine Beratung freiwillig und ergebnisoffen sein, um eine selbstbestimmte und verantwortungsvolle Entscheidung treffen zu können. Hierbei sollen die Beratungskosten über die Krankenkassen abrechenbar sein. „Im Falle der Entscheidung für einen Schwangerschaftsabbruch soll Frauen eine kostenfreie psychosoziale Beratung zur Verfügung stehen. Diese Praxis ist in anderen europäischen Ländern schon üblich, wobei die Niederlande und Schweden  auch dank ihrer Sexualaufklärung und günstig verfügbarer Verhütungsmittel als Vorbilder gelten.

 

Flächendeckende Grundversorgung

 

Gemäß der Berufsausbildungsfreiheit und nach dem Gewissensvorbehalt können einzelne Ärzt*innen nicht dazu verpflichtet werden, Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen. Auch Krankenhäuser in kirchlicher Trägerschaft führen in der Regel keine Abbrüche durch.

Ihrem Auftrag der staatlichen Gesundheitsversorgung kommen die öffentlichen Kliniken mit Gynäkologie- Abteilung jedoch auch nur etwa zur Hälfte nach. Aus Sicht des Humanistischen Verbandes Deutschlands müssen Krankenhäuser, die immerhin allesamt staatliche Förderung erhalten, gesetzlich dazu verpflichtet werden in ihren gynäkologischenAbteilungen Abbrüche ungewollter Schwangerschaft vorzunehmen.

 

Dieselbe Forderung wird im NRW-Bündnis für sexuelle Selbstbestimmung  erhoben und mit konkreten Forderungen präzisiert: Datenerhebung, Erstellung eines Versorgungsschlüssel, Aufnahme in den Krankenhausplan und bundesweit einheitliche Vergütung über Pauschalen.

Damit Schwangerschaftsabbrüche flächendeckend gemäß den medizinisch heute verfügbaren Methoden und bestmöglichen Standards durchführbar sind, ist der Schwangerschaftsabbruch an deutschen Universitäten verpflichtend in die Lehre der Medizin aufzunehmen sowie in die gynäkologische Ausbildung an Krankenhäusern. Ebenso sollten zertifizierte Fortbildungsmöglichkeiten entwickelt werden, eine Aufnahme in die Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer und in öffentlich geförderten Lehrkrankenhäusern erlernbar sein .

 

Diese umfassende Konkretisierung wird vom NRW-Bündnis für sexuelle Selbstbestimmung, dem der HVD nebst 30 anderen Organisationen auch angehört, noch umfassender gedacht und ausgeweitet zu Forderungen wie:

 

-Absicherung und Ausbau der sexuellen Bildung, um den sich wandelnden Lebensrealität von Kindern und Jugendlichen, sowie einer immer größer werdenden Vielfalt im Umgang mit Sexualität und sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität gerecht zu werden,

 

- öffentliche Förderung aller Verhütungsmittel in NRW für alle Personen, mindesten eine Kostenübernahme für Leistungsbezieher nach SGB II, SBGXII, Asylbewerbergesetz und für Geringverdienende,

 

- Verbesserung der klinischen und außerklinischen Hebammenversorgung in NRW, ihres Versicherungsschutzes und ihrer Bezahlung

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