Andere Alternativen
1. Freiwillige Arbeitsgemeinschaften als Zwischenlösung
Wenn das Ersatzfach „Praktische Philosophie“ (PP) an Ihrer Schule nicht angeboten wird, z.B. wegen Lehrer*innenmangels, können Arbeitsgemeinschaften eingerichtet werden. Diese können entweder über die Schulleitung Eingang in die Stundentafel finden oder im offenen Ganztag angeboten werden. Sprechen Sie mit der Schulleitung und/ oder mit dem Träger des offenen Ganztags! Der HVD unterstützt Sie bei der Einrichtung einer AG „Humanistische Lebenskunde“ oder „Praktische Philosophie“.
2. Konfessionsschule umwandeln – mit anderen Eltern!
Durch die Neuregelung vom März 2015 können Schulen erstmals mit Wirkung zum Schuljahr 2016/17 leichter umgewandelt werden.
Das Verfahren richtet sich nach dem § 27 Schulgesetz und der Bestimmungsverfahrensverordnung (BestVerfVO).
Begriffsklärung: Was ist eine Schulart?
Jede Grund- und Hauptschule in NRW gehört einer Schulart (Vlg. § 26 Schulgesetz) an. Die Grundschule kann eine Gemeinschaftsgrundschule (GGS), katholische Bekenntnisschule (KGS), evangelische Bekenntnisgrundschulen (EGS) oder Weltanschauungsschule sein (diese Schulart existiert bislang nur auf dem Papier).
Der Begriff der Schulart unterscheidet sich von dem Begriff der Schulform (Unterscheidung in Gesamtschule, Gymnasium, Haupt- und Realschule), dem Schulsystem, Schulträger und dem Schulwesen.
Wer darf die Schulart einer Grundschule ändern?
Dies ist in § 27 Schulgesetz geregelt. Die Elternschaft der Grundschule darf jedes Jahr ein Verfahren zur Schulartänderung auslösen (Lehrer*innen, Schulleitung, ortsansässige Bürger*innen usw. haben keinerlei Mitbestimmungsrechte bei diesem Verfahren).
Seit 2015 haben auch Schulträger (also die Kommunen) ein „Initiativrecht“: „Ausschlaggebend dafür müssen schulentwicklungsplanerische Erwägungen sein. Eine solche Initiative des Schulträgers kommt beispielsweise in Frage, wenn das Grundschulangebot in einer Gemeinde allein Bekenntnisgrundschulen umfasst und der Schulträger dafür sorgen möchte, dass auch Gemeinschaftsschulen auf kurzem Weg für die Kinder in seinem Gebiet erreichbar sind.“ (s. S. 10 Ziffer 2, § 27 III SchulG). Die eigentliche Entscheidung erfolgt aber auch bei diesem Vorgehen durch eine Abstimmung der Eltern, Vgl. § 27 III Nr. 2 SchulG.
Wie wird die Schulartänderung an einer Grundschule durchgeführt?
Es wird ein zweistufiges Verfahren durchgeführt. In der ersten Phase, dem Einleitungsverfahren, müssen sich 10 % der abstimmungsberechtigen Eltern mit ihrer Unterschrift für die Einleitung eines Verfahrens zur Schulartänderung aussprechen. Fristende ist in jedem Jahr der 1. Februar. Eltern, deren Kinder zu diesem Zeitpunkt die Grundschule besuchen, müssen ihr Anliegen schriftlich an das zuständige Schulamt ihrer Grundschule schicken. Hier können Sie ein Beispielformular zur freien Verwendung herunterladen.
Folgende Kriterien schreibt der Gesetzgeber in § 6 BestVerfVO vor:
(1) Die Anträge nach § 1 sind schriftlich an die zuständige Behörde zu richten. Die Anträge müssen Vor- und Zunamen und Anschrift der Eltern, Vor- und Zunamen, Geburtstag und Bekenntnis des Kindes sowie die Erklärung enthalten, welche Schulart beantragt wird. Sie sind vom Antragsteller unter Angabe des Datums eigenhändig zu unterschreiben. Sammelanträge sind unzulässig.
Nachdem das Schulamt diesen ersten Schritt für erfolgreich abgeschlossen erklärt hat, d.h. das Anliegen der Eltern ist korrekt formuliert und die 10% erreicht sind, geht es in die zweite Phase, das Abstimmungsverfahren. Das Schulamt veröffentlicht mit einer zweiwöchigen Vorlaufzeit den Termin der Abstimmung über die Schulartänderung (z.B. im Amtsblatt, aber auch die Schule erhält eine Mitteilung). Die Abstimmung erfolgt an drei aufeinander folgenden Tagen in einem öffentlichen Gebäude (z.B. der Grundschule). Die Abstimmung ist geheim. Die abstimmberechtigen Personen müssen sich ausweisen und einen Stimmzettel ausfüllen. Für jedes Kind an der Schule haben die Eltern gemeinsam eine Stimme. Am Ende der drei Tage erfolgt die Auszählung unter Aufsicht des Schulamts. (Wir durften bei der Auszählung zuschauen, das muss aber nicht so sein).
Wann ist ein Verfahren zur Schulartänderung (Umwandlung) erfolgreich?
Nach § 10 BestVerfVO ist die Änderung erfolgreich, wenn mehr als 50% aller stimmberechtigten Eltern für die Schulartänderung gestimmt haben, d.h. bei beispielsweise 200 Kindern an der Grundschule bedarf es 101 Eltern, die für eine Schulartänderung stimmen. Die obere Schulaufsichtsbehörde muss das Ergebnis und das durchgeführte Verfahren bestätigen, dann ist die Schulart der Grundschule geändert.
Was ist die Schwierigkeit an diesem Verfahren?
Die Schwierigkeit besteht darin, dass Sie mehr als die Hälfte aller abstimmungsberechtigten Eltern gewinnen müssen, damit das Umwandlungsvorhaben erfolgreich ist. Jede nicht abgegebene Stimme wird als Stimme für den Erhalt der vorhandenen Schulart gewertet.
Mit welchen Fragen und Problemen müssen Sie sich befassen, wenn Sie das Verfahren zur Schulartänderung (Umwandlung) an Ihrer Grundschule durchführen möchten?
Welche Argumente haben Sie an Ihrer Schule für die Umwandlung? Welches ist das stärkste Argument?
Welche Position hat die Schulleitung und das Kollegium zu Ihrem Vorhaben der Schulartänderung? (Kommentar: nach dem Gesetz haben die Schulleitung und die Lehrkräfte keine öffentliche Meinung zu dem von Ihnen eingeleiteten Verfahren, dennoch ist es hilfreich, wenn die Schulleitung inoffiziell Ihr Anliegen unterstützt)
Wie informieren Sie die Elternschaft über das von Ihnen eingeleitete Umwandlungsverfahren?
Wie motivieren Sie die Elternschaft für den ersten Schritt des Umwandlungsverfahrens, einen formal korrekten Brief ans Schulamt zu senden?
Betrifft die Schulartänderung Ihrer Grundschule nur die Elternschaft Ihrer Grundschule oder ist Ihr ganzer Wohnort mit einzubeziehen? Was erscheint Ihnen sinnvoll?
Wie wollen Sie den über mehrere Monate andauernden Prozess der Umwandlung im Bewusstsein der Eltern wach halten und sicherstellen, dass das Vorhaben nicht in Vergessenheit gerät? Wollen Sie das, sind Sie dazu bereit?
Gibt es ein Kernteam (Eltern mit ähnlicher Motivation) an Ihrer Grundschule, mit dem Sie die Umwandlung durchführen können? Wie kommunizieren Sie miteinander?
Wie mobilisieren Sie bei der Abstimmung mindestens 50% aller Eltern Ihrer Grundschule, die für eine Änderung sind?
Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich an Ihr zuständiges Schulamt. Dort wird man Sie beraten!
Den zugehörigen Gesetzestext und weitere Details finden Sie in der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Schulart von Grundschulen und Hauptschulen (BestimmungsverfahrensverordnungIn – BestVerfVO) vom 8. März 1968 (Stand vom 30.04.2016)
Quelle: Initiative „Kurze Beine – Kurze WegeIn“
3. RU schadet nicht?
Wer sein Kind vom Religionsunterricht abmelden möchte, bekommt häufig zu hören: „ Aber das hat noch keinem geschadet.“.
Es ist Aufgabe der Eltern zu entscheiden, ob es ihrem Kind schadet, oder sinnvoll ist. Um Mythen bezüglich dessen, was im Religionunterricht passiert, aufzuklären, zitieren wir hier von der Homepage des Schulministeriums NRW:
Schülerinnen und Schüler lernen im Religionsunterricht auf der Grundlage der heiligen Schriften ihres Bekenntnisses.
An Beispielen aus der Geschichte und dem Leben sowie den Traditionen der Kirchen und Religionsgemeinschaften beschäftigen sich Kinder und Jugendlichen altersgemäß mit den Grundzügen eines religiös geprägten Lebens. So lernen sie Wertmaßstäbe und Orientierungen zu entwickeln, „hinter die Dinge zu sehen“ und die Welt als „Schöpfung“ zu verstehen.
Hier kommen Sie direkt zur Homepage des Ministeriums, dort finden Sie eine ausführliche Darstellung der Inhalte des Religionsunterrichts.