Befreiung vom Religionsunterrricht
Schüler*innen dürfen vom Religionsunterricht abgemeldet werden; das beruht auf dem in unserer Verfassung garantierten Grundrecht auf Religionsfreiheit in Artikel 5 GG. Die Abmeldung erfolgt durch die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten; mit 14 Jahren dürfen die Schüler*innen diese Entscheidung selbst treffen.
Die Erklärung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich zu übermitteln. Einen bestimmten Termin für diesen Antrag gibt es nicht.
Schüler*innen der Sekundarstufe l, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, erhalten in NRW mittlerweile in vielen Schulen das verpflichtende Angebot „Praktische Philosophie“. In der Sekundarstufe II muss Philosophie angewählt werden, wenn nicht Religion gewählt wird. Das Fach Religion bleibt jedoch privilegiert; es kann im Abitur eine Gesellschaftswissenschaft vertreten. In den Grundschulen ist die Einführung des Faches „Praktische Philosophie“ zwar vorgesehen, aber noch nicht realisiert. Die Schule muss lediglich der Aufsichtspflicht genügen, was gelegentlich "Heidenhüten" genannt wird; die betroffenen Schüler*innen werden oft in anderen Klassen „geparkt“.
Im nordrhein-westfälischen Schulgesetz heißt es in § 31 Abs. 6: "Eine Schülerin oder ein Schüler ist von der Teilnahme am Religionsunterricht auf Grund der Erklärung der Eltern oder – bei Religionsmündigkeit der Schülerin oder des Schülers – auf Grund eigener Erklärung befreit. Die Erklärung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich zu übermitteln. Die Eltern sind über die Befreiung zu informieren."
Die dazu gehörige Verwaltungsvorschrift sagt: "Die Befreiung vom Religionsunterricht aufgrund des Grundrechtes auf Religionsfreiheit kann nicht an bestimmte Termine gebunden werden. Bei Widerruf der Erklärung besteht die Pflicht zum Besuch des Religionsunterrichtes. Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auch auf vom Religionsunterricht abgemeldete Schülerinnen und Schüler und auf Freistunden." (VV Nr. 1 zu § 57 Abs. 1 SchulG)